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GKV-OrgWG: Neue Regelungen im Gesundheitswesen

 

Hier zeigen wir Ihnen das Wichtigste im Überblick:

 

O Aufhebung der Altersgrenze (= Beendung der vertragsärztlichen Tätigkeit mit Vollendung
   des 
68. Lebensjahres) für Ärztinnen und Ärzte:

   o  Diese Neuerung trägt der Tatsache Rechnung, dass einige Praxen - vor allem in
       ländlichen 
Regionen - nicht nachbesetzt werden können.

   o  Die Aufhebung der Altersgrenze tritt rückwirkend zum 01.10.2008 in Kraft.

 

O Quoten (Versorgungsanteile) für psychotherapeutisch tätige Leistungserbringer

    o Die Mindestquote für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige
       Ärztinnen 
und Ärzte wird auf 25 Prozent festgelegt. Die Quote entspricht damit
       im Wesentlichen dem 
Versorgungsanteil, den diese Ärzte bereits heute in vielen
       Regionen erreichen.

    o Es gibt eine neu vorgesehene bedarfsplanungsrechtliche Mindestquote für

       psychotherapeutisch tätige Leistungserbringer, die ausschließlich Kinder
       und Jugendliche 
betreuen: Erhöhung von 10 auf 20 Prozent (z. B. Kinder-
       und Jugendpsychotherapeuten).

   o Damit erfolgt die Angleichung der Quote an den Anteil von Kindern und 
      Jugendlichen an der 
Bevölkerung.

 

O  Hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b SGB V)

    o Einräumung einer Frist bis zum 30. Juni 2009 für die Krankenkassen, um Verträge
       mit G
emeinschaften zu schließen, die mindestens die Hälfte der an der 
       hausärztlichen Versorgung 
teilnehmenden Hausärzte vertreten

    o Stärkung des eigenständigen Verhandlungsmandats von Hausärzten bei der 
       hausarztzentrierten Versorgung

    o Schwächung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bzw. der Kassenärztlichen 
       Vereinigungen

 

O Hilfsmittelversorgung

    o Künftig gibt es Empfehlungen, wann Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich sinnvoll
       sind, 
d.h. Krankenkassen müssen nicht um jeden Preis ausschreiben.

    o Mit der Gesundheitsreform wurde die Regelung beschlossen, dass die Kassen
       nur noch 
Hilfsmittel der Anbieter erstatten, mit denen Verträge geschlossen wurden.

    o Die Übergangsfrist für diese Regelung wird von Ende 2008 auf Ende 2009 verlängert.

    o Weitere Regelungen zur Verhinderung der unzulässigen Praktiken in der
       Zusammenarbeit 
zwischen Ärzten und Hilfsmittelerbringern bei der
       Versorgung der Versicherten wurden b
eschlossen.

  

 O Neuregelung der Vergabebestimmungen

    o Für Einzelverträge der gesetzlichen Krankenkassen gilt in Zukunft das
       materielle 
Vergaberecht.

    o Je nach Ausgestaltung sind die Krankenkassen zur europaweiten Ausschreibung 
       
verpflichtet. Die vergaberechtliche Nachprüfung erfolgt vor den Vergabekammern,
       die 
gerichtliche Überprüfung vor den Landessozialgerichten.

    o Hierbei sollen Unklarheiten beseitigt werden, welche den Abschluss sinnvoller
       Verträge 
(z. B. Arzneimittel-Rabattverträge), die zur Verbesserung der Versorgung
       der Versicherten 
beitragen, behindert haben.

 

O Insolvenz von Krankenkassen

    o Ziel ist die Entschuldung der Krankenkassen zum Start des Gesundheitsfonds
       als wichtige 
Voraussetzung für die künftig geltende Insolvenzfähigkeit aller
       Krankenkassen.

    o Bislang waren nur Kassen unter Bundesaufsicht insolvenzfähig.

    o Ab 01.01.2010 sind auch die Krankenkassen insolvenzfähig, die unter der
       Aufsicht der 
Länder stehen.

    o Aufhebung der Ungleichbehandlung

       - Für alle Kassen gilt: Führung ihrer Bücher nach einheitlichen und gleichen
         Vorschriften,
welche stärker an das Handelsgesetzbuch angepasst sind.

    o Erhöhung der Transparenz

    o Im Interesse der Versicherten und der Beschäftigten enthält das GKV-OrgWG
       Maßnahmen, 
um eine Insolvenz oder Schließung einer Kasse zu vermeiden.
       Dazu gehören freiwillige 
vertragliche Regelungen über Finanzhilfen innerhalb
       der Krankenkassen einer Kassenart und finanzielle Hilfen zu Fusionen durch
       den Spitzenverband.

 

 O Konvergenz

    o Krankenkassen in Ländern mit bisher überdurchschnittlichen Beitragseinnahmen
       und 
Ausgaben erhalten in einer Übergangsphase zusätzliche Mittel aus dem
       Gesundheitsfonds. 
Die Finanzierung dieser Mittel erfolgt aus der Liquiditätsreserve
       des Fonds.

    o Schrittweise Anpassung der Strukturen in den betroffenen Ländern an die neuen 
       Finanzierungswege

 

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung für medizinische Fachangestellte / Arzthelferin

Hier können Sie sich den Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung (40 KB) herunterladen.

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