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Praxisfinanzierung

Langfristige Finanzierungsformen

Wenn eine Entscheidung über ein Investitionsvolumen getroffen wurde, muss überlegt werden, mit welchen Mitteln und auf welchem Wege die beabsichtigte Maßnahme finanziert werden soll. Dabei sollte man immer bedenken: Eine unrentable Investition kann durch keine noch so ausgefeilte Finanzierung rentabel gemacht werden.

 

In den meisten Fällen werden zur Finanzierung einer Praxisgründung Fremdmittel, also Kredite, aufgenommen. Drei Grundformen des Investitionskredits kommen in Frage:

  • Annuitäten
  • Tilgungsdarlehen
  • Endfälliges Darlehen

 

So sehr sich die Finanzierungsformen auch unterscheiden mögen, eine Eigenschaft haben sie gemeinsam: Die Darlehen müssen zurückgezahlt werden.

 

Beim Annuitätendarlehen hat der Darlehensnehmer regelmäßig eine feste Rate zu zahlen: die Annuität. Die Gesamtrate umfasst die Tilgung und die Zinsen. Durch die fortlaufende Tilgung wird der Zinsanteil an der Annuität ständig geringer und der Tilgungsanteil wächst entsprechend.

 

Beim Tilgungsdarlehen wird von vornherein eine konstante Tilgung vereinbart. So ist bei einer Laufzeit von zwölf Jahren  - eventuelle tilgungsfreie Jahre einmal nicht berücksichtigt – jährlich 1/12 der Darlehenssumme zu tilgen. Durch die Tilgung nehmen die Zinsen betragsmäßig ab und mit Ihnen auch die jährliche Gesamtbelastung.

 

Ein endfälliges Darlehen, auch Tilgungsaussetzungsdarlehen genannt, wird in einer Summe am Ende der Laufzeit getilgt. Während der Laufzeit bleibt die Kreditschuld ungetilgt in voller Höhe mit der entsprechenden Zinsbelastung bestehen. Die Tilgung erfolgt über einen Umweg: Der Kreditnehmer spart in einem zweiten Vertrag soviel an, dass am Ende der Darlehenslaufzeit inkl. Verzinsung bzw. Rendite ein ausreichendes Kapital zur Tilgung des Darlehens zur Verfügung steht. Das kann in der Regel eine Lebensversicherung, eine Rentenversicherung oder ein Investment-Sparplan sein. Seit 2005 verlieren jedoch Kapital- Lebensversicherungen durch geringe Renditen und die Besteuerungen von 50 Prozent der Gewinnanteile ihre Vorteile als Tilgungsinstrument. Ähnlich wird es auch der Rentenversicherung ergehen. Es verbleiben als sinnvolle Tilgungsinstrumente also nur noch die fondsgebundene Lebensversicherung bzw. die fondsgebundene Rentenversicherung oder der Investment-Sparvertrag, auch Fondssparplan genannt.

 

Ganz gleich für welche Sparform sich der Kreditnehmer entscheidet, eine Rendite oder Wertsteigerung kann für die Zukunft nicht garantiert werden. Zu beachten ist zudem, dass auch bei der fondsgebundenen Lebensversicherung / Rentenversicherung 50 Prozent der Erträge versteuert werden müssen, wenn die Fälligkeit vor dem 60. Lebensjahr liegt. Es ist also auf jeden Fall angeraten, vor Vertragsabschluss eine Finanzierungsvergleichsrechnung vorzunehmen. Denn welches Tilgungsinstrument letztendlich sinnvoll ist, hängt von der Rendite des Ansparvertrages ab, also von der Zinsdifferenz zwischen Kreditzins und dem Wertzuwachs des Anlageproduktes.

Der Betriebsmittelkredit

Beim Betriebsmittel- oder Kontokorrentkredit handelt es sich nicht um einen Investitionskredit. Er dient vor allem dazu, den Geldbedarf des Arztes für die Praxis- und Lebenshaltungskosten bis zur nächsten  Honorarzahlung abzudecken. In der Praxisgründungsphase dient er jedoch auch zur Vorfinanzierung der Anlaufkosten.

 

Der Betriebsmittelkredit wird dem Arzt auf seinem „laufenden“ Konto, über das er seine täglichen Dispositionen abwickelt, zur Verfügung gestellt. Er ist in der Höhe limitiert. Die erforderliche Höhe richtet sich nach den individuellen Verhältnissen sowohl was die Praxis- als auch die private Lebensführung angeht. Darum wird die Höhe auch nur im Einzelfall festgelegt. In der Zeit der Praxisgründung sollte die Höhe des Betriebsmittelkredits etwa der Hälfte des Jahresbedarfs der Praxis- und Lebenshaltungskosten – also der liquiden Ausgaben – entsprechen.

 

Über das laufende Konto werden nicht nur Zahlungen geleistet, sondern erfolgen auch Gutschriften, z.B. in Form von KV/KZV-Zahlungen. Darum unterliegt die Inanspruchnahme oder Ausnutzung des Kreditlimits ständigen Schwankungen. Trotz höherer Zinsen ist der Betriebsmittelkredit wegen seiner Flexibilität oft wirtschaftlicher. Denn die Zinsen sind nur auf den jeweils in Anspruch genommenen Betrag zu zahlen.

 

Darlehenszinsen, die bei Finanzierungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Anlagegütern entstehen, können grundsätzlich uneingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden. Seit Einführung des § 4 Abs. 4a EstG zum 01. Januar 1999 sind jedoch Zinsen aus Kontokorrentkrediten nur eingeschränkt abzugsfähig, wenn eine so genannte Überentnahme vorliegt. Auf jeden Fall ist aber die betriebliche Verwendung des Kredits nachzuweisen. Deshalb empfiehlt es sich, mindestens zwei Konten einzurichten.

 

  • Ein Konto, auf das sämtliche Einnahmen der Praxis fließen und wo die privaten Ausgaben verbucht werden können. In der Regel wird ein solches Konto auf Guthabenbasis geführt, sodass hier keine Sollzinsen anfallen.
  • Über das zweite Konto werden dann alle betrieblichen Ausgaben getätigt, die zwangsläufig zu einer Sollstellung des Kontos führen. Die hier anfallenden Zinsen sind – wenn keine Überentnahme vorliegt – abzugsfähig, da sie ja nachweisbar betrieblich verursacht wurden.

Öffentliche Finanzierungsmittel

Eine besondere „Geldquelle“ stellen die öffentlichen Finanzierungsmittel dar. Bei der Beschaffung langfristiger Fremdmittel können sie für Existenzgründer eine wichtige Rolle spielen. Ihre Inanspruchnahme sollte darum bei den finanziellen Planungen mit berücksichtigt werden – sowohl bei einer Praxisübernahme als auch bei einer Praxisneugründung. Ein Rechtsanspruch auf staatliche Finanzierungshilfen besteht jedoch grundsätzlich nicht.

 

Anlaufstelle für die Beantragung staatlicher Finanzierungshilfen ist generell das Kreditinstitut, mit dem der Arzt die gesamte Praxisgründungs-Finanzierung plant und abwickelt. Es stehen u.a. folgende Programme zur Verfügung:

Der Unternehmerkredit der KfW-Mittelstandsbank

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt auch Ärzten Darlehen zu einem günstigen Zinssatz, die zur Finanzierung von Investitionen im Rahmen einer Existenzgründung in Deutschland dienen. Der Finanzierungsanteil kann bis zu 100 Prozent des Investitionsvolumens betragen, vorausgesetzt, der beantragte Kreditbetrag liegt unter einer Millionen Euro.

 

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau  (KfW) bietet für ihre gewerblichen Kredite seit Kurzem ein risikogerechtes Zinssystem an, d.h. für jede Finanzierung werden kundenindividuelle Zinssätze vereinbart. Ob ein Darlehen teurer oder preiswerter vergeben werden kann, hängt dabei von der Bonität des Kunden sowie der Bewertung der Sicherheiten ab. Schätzt beispielsweise eine Bank das Risiko einer Existenzgründungsfinanzierung höher ein als eine andere, würde der Zinssatz des KfW-Kredits für dasselbe Finanzierungsprojekt höher ausfallen. Insgesamt unterscheidet die KfW zwischen sieben verschiedenen Preisstufen. Die Differenz zwischen dem günstigsten und dem teuersten Zinssatz beträgt deutliche 2,85 Prozentpunkte.

 

Die KfW-Darlehen werden in unterschiedlichen Tilgungs- und Laufzeitvarianten angeboten, so auch in endfälligen Varianten. Ergänzt wird das Programm je nach Bundesland durch Gründungs- und Wachstumsfinanzierungen, wodurch die Konditionen noch einmal deutlich verbessert werden können.

 

 

Das ERP – Kapital für Gründung

Mit diesem Programm soll eventuell fehlendes Eigenkapital des Existenzgründers ersetzt werden, sofern die Bank für eine Existenzgründungsfinanzierung den Einsatz von Eigenmitteln voraussetzt.

 

Sicherheiten für Praxisgründungskredite

Eine Praxisfinanzierung ist in der Regel mit folgenden Sicherheiten umgelegt:

  • Abtretung der Honorarforderungen
  • Abtretung von Ansprüchen aus einer Kapital- oder Risikolebensversicherung zur Absicherung des Todesfallrisikos, sowohl für die Bank als auch für die Familie.
  • Sicherungsübereignung der Praxiseinrichtung
  • Bürgschaft des Ehegatten

 

Im Zusammenhang mit solchen extensiven Sicherstellungen sind hin und wieder Einwände zu hören. Sie betreffen folgende Punkte:

  • Einschränkung der Verfügungsmöglichkeiten
  • Abhängigkeit vom Kreditinstitut
  • Überbesicherung des Kreditinstitutes

 

Auf diese Einwände oder Bedenken, die manchmal plausibel erscheinen mögen, wird hier ausführlicher eingegangen.

 

Was die Überbesicherung des Kreditinstitutes angeht, sollte man sich einmal folgenden Fall vorstellen: Angenommen, eine Praxis muss – aus welchen Gründen auch immer – zwei Jahre nach Eröffnung aufgegeben werden: Dann ist zu bedenken, dass von den noch ausstehenden (abgetretenen) Honorarforderungen nicht mehr viel übrig bleibt; denn der Bezahlung des Personals wird bei entsprechender Pfändung der Vorrang eingeräumt. Außerdem hat das abgetretene Tilgungsinstrument zu diesem Zeitpunkt noch kein nennenswertes Guthaben. Die Bürgschaft des Ehepartners spielte nur dann eine Rolle, wenn bei ihm entsprechendes Vermögen oder Einkommen vorhanden wäre.

 

So wird die Sicherungsübereignung der Praxiseinrichtung die einzige Sicherheit sein, aus der ein größerer Teil der Praxisgründungskredite zurückgeführt werden kann. Aber eben nur ein Teil ! Denn nach zwei Jahren dürfte der Veräußerungswert mindestens 30 bis 40 Prozent unter dem Anschaffungswert liegen. Könnte die Praxis nicht als Ganzes, sondern müssten die Praxiseinrichtungsgegenstände einzeln verkauft werden, dann wäre der Verlust noch größer.

 

Was nun die anderen Einwände – Einschränkung der Verfügungsmöglichkeiten und Abhängigkeit vom Kreditinstitut – angeht, so ist viel mehr das Gegenteil der Fall. Im Kreditinstitut, das seine Praxis finanziert, hat der Arzt einen Partner, der sehr daran interessiert ist, dass die Praxisgründung ein Erfolg wird. Das Kreditinstitut kann und wird darum sogar aufgrund der gestellten Sicherheiten in schwierigen Situationen existenzsichernd Hilfe  leisten.

 

Solange der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kann und will niemand auf die Honorare zugreifen. Ein Zu- oder Rückgriff auf die  Honorarforderungen wird erst dann relevant, wenn ein Kreditnehmer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann oder will. Ist das der Fall, dann hat das finanzierende Kreditinstitut einen legitimen Anspruch darauf, die noch eingehenden  Honorare zur teilweisen Rückführung der Kredite zu verwenden.

 

Die Abtretung der Honorare hat sich übrigens auch als wirksame Maßnahme zum Schutz vor Drittgläubigern erwiesen. Die Abtretung versetzt nämlich das Kreditinstitut in die Lage, den unmittelbaren Zugriff von Drittgläubigern zu verhindern; so können die Drittgläubiger etwa veranlasst werden, Zugeständnisse im Rahmen eines Moratoriums zu akzeptieren. Auch insofern bedeutet die Honorarabtretung keine Verfügungsbeschränkung oder gar Abhängigkeit, sondern kann als geeignetes Mittel zur Aufrechterhaltung und Weiterführung der Praxis angesehen werden.

 

Bei vielen Banken werden die Eheleute – also Praxisinhaber und Ehepartner – als Gesamtschuldner verpflichtet, d.h. der Kredit wird den Eheleuten gesamtschuldnerisch zur Verfügung gestellt. Es ist jedoch sinnvoll, den Praxisinhaber als Kreditnehmer zu verpflichten und vom Ehepartner eine Bürgschaft hereinzunehmen.

 

Die Ehegattenbürgschaft ist besonders in zwei Fällen von Bedeutung: bei einer Vermögensverlagerung und bei einer Ehescheidung. Es kommt immer wieder vor, dass die Schulden beim Praxisinhaber bleiben und das Vermögen – bewusst oder unbewusst – beim Ehepartner aufgebaut wird. Durch den hohen Vermögens- und Versorgungsausgleich, der oft mit einer Ehescheidung verbunden ist, wird eine Praxis in vielen Fällen an den Rand der Belastbarkeit und eines Liquiditätskollapses geführt.

 

Der Bürgschaftsgeber verlangt oft schon vor der ausgesprochenen Scheidung die Herausgabe der Bürgschaft. Diesem Verlangen kommt jedoch das Kreditinstitut im Allgemeinen erst nach, wenn eine Regelung getroffen wurde, die die Belastung für die Praxis tragbar macht. Hier zeigt sich deutlich, dass und wie das Vorhandensein einer Bürgschaft gegenüber extremen Ansprüchen ausgleichend wirken kann – und damit auch existenzsichernd, praxiserhaltend.