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allgemeine Informationen

Ab 2009: Euro-EBM

Auswirkungen auf die Vergütung

Insgesamt wird es in den alten Bundesländern zu einer Erhöhung der Gesamtvergütung um ca. 7 % kommen, in den neuen Bundesländern um ca. 17 %. Für alle Kassenärztlichen Vereinigungen wird es Zuwächse geben, die Unterschiede sind jedoch groß.

Erklärtes Ziel der Verhandlungen war es, Unterschiede zwischen alten und neuen Bundesländern abzubauen. Dies führt dazu, dass die neuen Länder sehr gut abschneiden, die Gesamtvergütung für Ärzte in den alten Bundesländern aber weniger stark angehoben wird.

Auf KV-Ebene wird die Gesamtvergütung in einen Hausarzt- und einen Facharzttopf aufgeteilt. Der Anteil der einzelnen Fachgruppen an der Gesamtvergütung entspricht dem Anteil in den Jahren 2007/2008 (die jeweiligen Quoten sind auf KV-Ebene festgelegt). Durch diese Aufteilung konnte verhindert werden, dass Hausärzte durch die Reform der Honorarverteilung benachteiligt würden.

Bedeutung der Regelleistungsvolumen für den einzelnen Arzt

Die praxisbezogenen Regelleistungsvolumen sollen eine übermäßige Leistungsausdehnung des Arztes verhindern. Sie stellen die Budgetgrenze dar, bis zu der ein Arzt Leistungen zu den im Euro-EBM enthaltenen Preisen abrechnen kann. Leistungen, die darüber hinausgehen, sollen geringer vergütet werden.

Die Höhe des Regelleistungsvolumens hängt für den einzelnen Arzt von der Fallzahl im Vorjahresquartal und vom durchschnittlichen Fallwert der Fachgruppe ab. Für den einzelnen Arzt bedeutet dies, dass er bei Überschreitung seines Regelleistungsvolumens weiterhin Gefahr läuft, Leistungen nicht oder nicht ausreichend vergütet zu bekommen.Ärzte, die in arztgruppen- und schwerpunktgleichen Berufsausübungsgemeinschaften tätig sind, erhalten einen Aufschlag von zehn Prozent auf die Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen.

Entsprechend werden die Regelleistungsvolumina um 10 % erhöht.

Konkrete Aussagen zu den Auswirkungen des Euro-EBM auf den einzelnen Arzt können erst getroffen werden, wenn die praxisbezogenen Regelleistungsvolumina feststehen.

Die Höhe des Regelleistungsvolumens müsste den Ärzten bis zum 30. November 2008 bekannt gegeben werden. Es sind bereits Zweifel laut geworden, ob dieser Termin eingehalten werden kann.

Zusätzlich zum Regelleistungsvolumen können Hausärzte auch noch in den Genuss eines zweiten Honorarvolumens kommen. Dieses setzt sich aus den Fallwertzuschlägen zusammen, die es für qualitätsgebundene Leistungen geben wird. Ärzte, die bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen, erhalten somit für festgelegte Leistungsbereiche einen Aufschlag von bis zu 3,50 Euro pro Fall.

Außerdem werden verschiedene Leistungen weiterhin extrabudgetär vergütet. Dazu gehören insbesondere Leistungen nach Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung, zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung (Paragrafen 73 b und 73 c SGB V), zur integrierten Versorgung sowie Leistungen im Rahmen von strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP). Aber auch Früherkennung und Mutterschaftsvorsorge, Akupunktur, Schmerztherapie und andere Leistungen fallen nicht in das Budget.

Neuregelungen im Bundesmantelvertrag (BMV-Z) (01.07.2007),<br>hier: ÄRZTE / ZWEIGPRAXEN und BAGs

  1. Der Vertragsarztsitz ist die Betriebsstätte. Jeder weitere Ort einer ärztlichen Tätigkeit wird Nebenbetriebsstätte.
  2. Die Tätigkeit in einer weiteren Nebenbetriebsstätte ist zulässig.
  3. Handelt es sich um eine ÜBAG, bestimmen die Partner der ÜBAG den Sitz der Betriebsstätte. Weitere Vertragsarztsitze werden dann zu Nebenbetriebsstätten.
  4. Diese dürfen dann wiederum weitere Nebenbetriebsstätten in entsprechender Stückzahl (gemäß 1.) errichten.
  5. Zur Aufrechterhaltung einer Vollzulassung muss der Arzt mindestens 20 Stunden wöchentlich persönlich in Form von Sprechstunden am VA-Sitz zur Verfügung stehen.
  6. Wird der Arzt an weiteren Nebenbetriebsstätten tätig, muss die Tätigkeit an der Betriebsstätte die Tätigkeit an allen Nebenbetriebsstätten zusammen zeitlich übersteigen.
  7. Die Tätigkeiten eines Arztes werden nach Betriebsstättennummer, ggf. einer Nebenbetriebsstättennummer und unter einer Arztnummer identifiziert (ab 01.07.2008!)
  8. Ärzte einer versorgungsbereichs- und fachgruppengleichen BAG, die auch keine angestellt tätigen Ärzte beschäftigen, können auf die Verwendung der Arztnummer verzichten.

Neuregelungen im Bundesmantelvertrag (BMV-Z) (01.07.2007),<br>hier: ÄRZTE / ANSTELLUNG VON ÄRZTEN

  • Der zugelassene Arzt muss sicherstellen, dass er seine Arztpraxis persönlich leitet. Dies ist anzunehmen, wenn je Vertragsarzt nicht mehr als 3 Ärzte  (VBE) beschäftigt werden.
     (mehr als 3 bzw. 4 auf Antrag und mit Nachweis der Sicherstellung der persönlichen Leitung der Praxis).
  • Erbringt der Arzt überwiegend medizinisch-technische Leistungen, wird dies auch bei der Beschäftigung von bis zu 4 VBEs vermutet.
  • Handelt es sich um einen Arzt mit Teilzulassung nach § 19a Ärzte-ZV, darf er lediglich einen Arzt (VBE) beschäftigen.
  • Die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten wird dabei nicht angerechnet.
  • Angestellte Ärzte können auch in Zweigpraxen und BAGs (Berufsübungsgemeinschaften) tätig werden.
  • Auch fachfremde Ärzte dürfen angestellt werden. Dies ist jedoch dann nicht zulässig, wenn der anzustellende Arzt nur auf Überweisung tätig wird ( z.B. Laboratoriumsmediziner, Mikrobiologe- und Infektionsepidemiologe, Nuklearmediziner, Pathologe, Radiologe, Strahlentherapeut oder Transfusionsmediziner) oder derartige Leistungen durch den anzustellenden Facharzt erbracht werden sollen oder der angestellte Arzt eines dieser Fachgebiete ist.
  • Grundsätzlich ist aber eine kombinierte haus- und fachärztliche Versorgung möglich.